AGB

 

AGB AÜ-Betrieb

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsverhältnisse zwischen dem Außenübertragungsunternehmen AKK TV-Übertragung GmbH (im Folgenden „AKK TV“) und dem Vertragspartner, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Soweit gemeinsam nichts anderes vereinbart, finden die AGB des Vertragspartners keine Anwendung auf das Vertragsverhältnis. Diese Regelung gilt nicht, wenn die AGB Teil einer Ausschreibung sind.

 

§ 2 Vertragsschluss und Geltungsrangfolge

  1. Ein Vertrag kommt zustande, wenn eine Partei das Angebot der anderen Partei annimmt. Angebot und Annahme erfolgen schriftlich oder in Textform (auch als E-Mail), in dringenden Fällen auch mündlich.
    • Die Angebote sind freibleibend vorbehaltlich der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
  2. Soweit in einzelvertraglichen Regelungen keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen sind und im Fall von Widersprüchen gelten die Inhalte folgender Dokumente, wenn vorhanden, in der nachfolgenden Reihenfolge:
    • Auftragsbestätigung der AKK TV,
    • Angebot der AKK TV,
    • diese AGB.

 

§ 3 Leistungsgegenstand und Leistungszeit

  1. AKK TV erbringt die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung spezifizierten Leistungen.
  2. AKK TV wird die vertraglich geschuldete Leistung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Berufsausübung und mit der verkehrsüblichen Sorgfalt erfüllen.
  3. AKK TV wird nur Mitarbeiter einsetzen, die die erforderliche berufliche Qualifikation und berufliche Erfahrung besitzen, um ihre Tätigkeiten für den Vertragspartner erbringen zu können.
  4. AKK TV wird die Leistungen an dem Ort und zu der Zeit erbringen, die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbart wurden.
  5. AKK TV gewährleistet, dass die von ihm verwendeten Geräte den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit für die Geräte eine behördliche Betriebserlaubnis erforderlich ist, sichert die AKK TV zu, dass für die zur Verfügung gestellten Geräte eine entsprechende Betriebserlaubnis besteht.
  6. AKK TV wird die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Unfallverhütungsrichtlinien einhalten.

 

§ 4 Änderung des Leistungsinhalts

  1. Sofern der Vertragspartner nach Abschluss eines Einzelvertrages die Änderung der vertraglich vereinbarten Leistung wünscht, kann er der AKK TV einen Änderungsvorschlag unterbreiten. Die AKK TV wird innerhalb einer angemessenen Zeit mitteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkung sie auf die vertragliche Leistung hat, insbesondere unter Berücksichtigung des zeitlichen Verlaufs, der Qualität der Leistung und der Vergütung (Zusatzangebot). Der Vertragspartner hat der AKK TV sodann unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob er seinen Änderungsvorschlag zu diesen Bedingungen durch Annahme des Zusatzangebots aufrechterhalten will oder ob er den Vertrag zu den bisherigen vertraglich vereinbarten Bedingungen fortführen möchte.
  2. Stellt die Prüfung eines Änderungsvorschlags bereits selbst einen nicht unerheblichen Aufwand dar, kann die AKK TV den durch die Prüfung bedingten Aufwand separat in Rechnung stellen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  3. Solange kein schriftliches Einvernehmen über die Änderung besteht, werden die Arbeiten nach dem bestehenden Vertrag fortgesetzt.

 

§ 5 Nutzungsrechte/geistiges Eigentum/Beistellungen des Vertragspartners

  1. Sofern durch die Erfüllung dieses Auftrags Urheber-, Leistungsschutz-, und/oder sonstige Rechte entstehen, räumt die AKK TV dem Vertragspartner das ausschließliche Recht ein, die von ihm erbrachten Leistungen / Werke beliebig oft, im Ganzen, in Teilen und/ oder Ausschnitten sowie zeitlich räumlich und inhaltlich unbegrenzt für Rundfunk-, Vorführungs-, Aufführungs- und sonstige Publikationszwecke einschließlich phonographischer, audiovisueller und multimedialer Zwecke, insbesondere auch gewerblich in allen Arten, Formen und Medien unabhängig von der Art des Empfangsgeräts und der Plattform auch auf jeweils individuellen Abruf (inkl. Download) zu nutzen bzw. nutzen zu lassen, das Material zu vervielfältigen, auf Speichermedien aller Art (Bild-, Ton-, Datenträger etc.) und im Rahmen sonstiger multimedialer Rechte zu übertragen und auszuwerten sowie alle ihm eingeräumten Rechte ganz , in Teilen und/oder Ausschnitten auf Dritte zu übertragen und/oder Dritten Nutzungsrechte entgeltlich oder unentgeltlich einzuräumen. Eingeschlossen ist auch die gewerbliche oder nicht gewerbliche, öffentliche oder nichtöffentliche Wiedergabe mittels Wiedergabegeräten aller Art sowie die Verbreitung über Transkriptionsdienste.
  2. Der genaue Rechteumfang ergibt sich aus dem Anhang beigefügten Rechtekatalog.
  3. Die übertragenen Nutzungsrechte fallen automatisch zurück, wenn die vereinbarten Zahlungen nicht bis zum vereinbarten Zeitpunkt vom Vertragspartner geleistet werden.

 

§ 6 Kündigung/Stornierung

  1. Der Vertragspartner erhält die Möglichkeit den Auftrag jederzeit zu stornieren; in diesem Fall kann die AKK TV die vereinbarte Vergütung wie folgt verlangen:
    • bis 7 Tage nicht stornierebare Leistungen gegen Nachweis
    • ab 7 Tagen vor Leistungsbeginn: 50% Personalkosten, 25% Technikkosten
    • ab 72h vor Leistungsbeginn: 100% Personalkosten, 75 % Technikkosten
    • innerhalb von 24 Stunden vor Leistungsbeginn: 100 % des Gesamtauftragswertes

Dem Vertragspartner obliegt der Nachweis, dass die AKK TV durch die Vertragsbeendigung über die ihm zustehenden Zahlungsansprüche hinaus gehenden abzugsfähige Aufwendungen erspart hat. Gelingt der Nachweis, sind diese darüber hinaus gehenden Ersparnisse der AKK TV von den o.g. Zahlungsansprüchen in Abzug zu bringen. Der Leistungsbeginn beginnt mit der Abfahrt der Übertragungsfahrzeuge in Richtung Produktionsort, wenn die Abfahrt im Inland beginnt; wenn die Abfahrt im Ausland beginnt, beginnt sie erst mit Eintritt in den Staat, in dem der Produktionsort liegt.

  1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Für die AKK TV liegt ein wichtiger Grund vor, wenn
  2. die Erfüllung des Vertrags aus Gründen, die nicht von der AKK TV zu vertreten sind, rechtlich oder tatsächlich unmöglich wird;
  3. der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät;
  4. der Vertragspartner wiederholt trotz Aufforderung mit Fristsetzung seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt;
  5. der Vertragspartner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat;
  6. über das Vermögen des Vertragspartners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde;
  7. das Land, in dem der Vertragspartner seinen Sitz oder seine Hauptverwaltung hat, in einen Bürgerkrieg oder in bewaffnete Feindseligkeiten mit einem anderen Land verwickelt wird, auch wenn Krieg nicht erklärt ist und es hierbei teilweise oder ganz von einer anderen Macht besetzt wird.
  8. wenn der Vertragspartner die Betriebssicherheit gefährdet oder Handlungen unternimmt, die geeignet sind, die Mitarbeiter der AKK TV zu gefährden, und er diese Handlungen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht einstellt.
  9. Kündigt die AKK TV das Vertragsverhältnis außerordentlich aus einem wichtigen Grund, den der Vertragspartner zu vertreten hat, ist der Vertragspartner verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. AKK TV kann einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe des Auftragswertes bzw. der vereinbarten Vergütung für die vereinbarte Laufzeit des Vertrages verlangen. Dem Vertragspartner steht der Nachweis offen, dass die AKK TV durch die Kündigung kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
  10. Gerät die AKK TV mit der geschuldeten Leistung in Verzug, erfordert die außerordentliche Kündigung des Vertragspartners ungeachtet der weiteren Voraussetzungen in jedem Fall, dass die AKK TV eine vom Vertragspartner gesetzte Nachfrist von mindestens zehn Werktagen nicht einhält.
  11. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
  12. Für den Fall einer Kündigung im Falle einer von beiden Seiten unverschuldeten Unmöglichkeit, hat der Vertragspartner der AKK TV die bereits bis dahin verauslagten Fremdkosten und von Dritten gegen die AKK TV bestehenden Forderungen mit Bezug auf den jeweiligen Auftrag zu ersetzen.

 

§ 7 Ansprechpartner

  1. AKK TV benennt schriftlich oder per E-Mail einen verantwortlichen Ansprechpartner, einschließlich Mobilnummer und E-Mail-Adresse, unter denen die Erreichbarkeit des Ansprechpartners gewährleistet ist.
  2. Allein die AKK TV ist für die zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeitern weisungsbefugt. Die Mitarbeiter werden nicht in den Betrieb des Vertragspartners eingegliedert.
  3. Absprachen, die den Leistungsinhalt betreffen, können verbindlich nur zwischen dem Vertragspartner und dem Projektkoordinator/Projektleiter der AKK TV erfolgen. Die sonstigen Mitarbeiter der AKK TV sind nicht befugt, Erklärungen im Namen der AKK TV abzugeben oder anzunehmen.
  4. AKK TV entscheidet, welche Mitarbeiter eingesetzt werden und behält sich deren Austausch jederzeit vor. AKK TV ist berechtigt, freie Mitarbeiter und andere Unternehmen im Rahmen der Auftragserfüllung einsetzen.

 

§ 8 Mitwirkungspflicht des Vertragspartners

  1. Der Vertragspartner stellt alle für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung erforderlichen Informationen sowie alle notwendigen technischen Einrichtungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, vollständig, rechtzeitig und wahrheitsgemäß zur Verfügung.
  2. Der Vertragspartner wirkt bei der Auftragserfüllung im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er, je nach Notwendigkeit, Mitarbeiter, Arbeitsräume, technische Umgebungen, Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen pünktlich zur Verfügung stellt. Er gewährt der AKK TV unmittelbar und mittels Datenfernübertragung Zugang zu Hard- und Software sowie ggf. zu technischen Einrichtungen. Er beantwortet Fragen, prüft Ergebnisse und testet Produktion, Software und technisches Equipment unverzüglich. Einzelheiten zu den notwendigen Beistellungs- und Mitwirkungspflichten ergeben sich ggf. auch aus dem Auftrag.
  3. Im Falle einer Unmöglichkeit und/oder einer außerordentlichen Kündigung wegen einer Unmöglichkeit hat der Vertragspartner der AKK TV nicht vermeidbare Kosten für Dritte („externe Kosten“) zu ersetzen. Diese externen Kosten müssen nachgewiesen werden.
  4. Der Vertragspartner ist für die Sicherung seines technischen Equipments und seiner Daten nach dem neuesten Stand der Technik selbst verantwortlich. Ohne einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis können die Mitarbeiter von AKK TV davon ausgehen, dass das technische Equipment und alle Daten, mit denen sie in Berührung kommen können, gesichert sind.
  5. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das technische Equipment, Hard- und Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten (z.B. durch eine regelmäßige Überprüfung des technischen Equipments, Datensicherung, Störungsdiagnose und eine regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den ordnungsgemäßen Betrieb der notwendigen Arbeitsumgebung durch Dritte sicherzustellen.
  6. Der Vertragspartner benennt schriftlich einen Ansprechpartner, eine Adresse, eine Mobilnummer und eine E-Mail-Adresse für die AKK TV, damit die Erreichbarkeit des Ansprechpartners insbesondere bei Live-Übertragungen und mobiler Produktion sichergestellt ist. Der Ansprechpartner muss in der Lage sein, für den Vertragspartner die erforderlichen Entscheidungen zu treffen oder unverzüglich herbeizuführen. Der Ansprechpartner sorgt für eine gute Kooperation mit dem Ansprechpartner von AKK TV. Die Mitarbeiter des Vertragspartners, deren Tätigkeit erforderlich ist, sind in angemessenem Umfang von anderen Tätigkeiten freizustellen und entsprechend der Auftragsgestaltung zu informieren.
  7. Bei den unter § 8 dargestellten Mitwirkungspflichten handelt es sich um echte Hauptpflichten des Vertragspartners. Der Vertragspartner haftet gegenüber der AKK TV für Nachteile, Schäden oder Mehrkosten (z.B. Verzögerungen, Mehraufwand), die es durch die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten zur rechtzeitigen Mitwirkung/Beistellung entstehen.

 

§ 9 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts vereinbart ist, richtet sich die Vergütung nach den aktuellen Preislisten von AKK TV.
  2. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.
  3. AKK TV ist berechtigt, Leistungen oder Teilleistungen in Rechnung zu stellen.
  4. AKK TV kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlung fordern oder Sicherheiten in Form von Bürgschaften, Kreditsicherheiten, Pfandrechten, Grundschulden usw., wenn zum Vertragspartner noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe vorliegen, an der pünktlichen Zahlung durch den Vertragspartner zu zweifeln. Werden nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Vertragspartners erkennbar – ein wichtiger Grund in § 5 (4) gilt entsprechend – so kann die AKK TV die eingeräumten Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
  5. Vergütungen werden mit Rechnungsstellung fällig.
  6. Rechnungsreklamationen sind innerhalb von dreißig Tagen nach Zugang der Rechnung vorzubringen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt und der Vertragspartner ist mit Einwendungen gegen die Rechnung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechnung führen nicht zur Aufhebung der Fälligkeit.
  7. Die Abrechnung nach Aufwand erfolgt nach Vorlage der bei der AKK TV üblichen Tätigkeitsnachweise. Der Vertragspartner kann den dort getroffenen Festlegungen nur schriftlich entsprechend (6) widersprechen.
  8. Reisezeiten, Reisekosten und Aufenthaltskosten, soweit sie nicht ohnehin Teil der Angebotskalkulation sind, werden in Abhängigkeit vom Dienstsitz des Mitarbeiters von AKK TV entsprechend der Preisliste gesondert berechnet. Reisezeiten und -kosten entstehen auf Reisen zwischen dem Dienstsitz des Mitarbeiters und dem jeweiligen Einsatzort des Vertragspartners bzw. zwischen verschiedenen Einsatzorten des Vertragspartners.
  9. Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur mit Ansprüchen aus demselben Rechtsverhältnis geltend gemacht werden. Der Vertragspartner kann etwaige Forderungen gegenüber der AKK TV, unbeschadet der Regelung des § 354 a HGB, nicht an Dritte abtreten.
  10. Soweit der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß erfüllt, ist die AKK TV unbeschadet sonstiger Rechte befugt, vertragsgegenständliche, weitere oder andere den Vertragspartner betreffende Leistungen bis zum vollständigen vertragsgemäßen Ausgleich des ausstehenden Betrags zurückzuhalten.
  11. Wird der Vertrag im EG-innergemeinschaftlichen Verkehr geschlossen und ausgeführt und legt der Vertragspartner der AKK TV nicht seine Umsatzsteueridentifikationsnummer vor, so ist die AKK TV berechtigt, die betreffende bundesdeutsche Umsatzsteuer zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung in Rechnung zu stellen und zu verlangen.
  12. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden einschließlich gesetzlicher Pausen. Überstunden werden mit 1/10 des Tagessatzes sowie einem 25%-Zuschlag berechnet.

 

§ 10 Haftung und Gewährleistung

  1. AKK TV haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, bei Schäden an Körper, Leben oder Gesundheit, Arglist oder Produkthaftung, einer übernommenen Garantie und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.
  2. Aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht haftet die AKK TV in Höhe des vertragstypischen Schadens. Der Vertragswert des Einzelauftrages stellt den vertragstypischen Schaden dar. Bei Datenverlusten des Vertragspartners haftet die AKK TV nur für den Aufwand, der zur Wiederherstellung der Daten notwendig ist, jedoch stets nur beschränkt auf den Vertragswert des Einzelvertrags.
  3. Im Übrigen ist die Haftung der AKK TV ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für etwaige Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter der AKK TV oder eingesetzter Erfüllungsgehilfen.
  5. Mit Ausnahme der zwingend gesetzlichen Haftung gemäß § 11 (1) verjähren alle Ansprüche gegen die AKK TV auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung innerhalb von einem Jahr.
  6. Fälle höherer Gewalt und gesetzlicher / behördlicher Verfügungen, die die AKK TV, seine Zulieferer oder sonstige Erfüllungsgehilfen an der Vertragsabwicklung hindern, entbindet die AKK TV bis zum Wegfall der höheren Gewalt bzw. der gesetzlichen / behördlichen Verfügungen von der Vertragserfüllung. Soweit diese Ereignisse hinsichtlich ihrer Verpflichtung erheblich sind und von AKK TV nicht, auch nicht im Hinblick auf die Auswahl ihrer Erfüllungsgehilfen, verschuldet sind, gelten diese den Fällen höherer Gewalt gleichgestellt: Als höhere Gewalt gelten alle vom Willen und Einfluss der Parteien unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen, Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien oder sonstige Umstände.
  7. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von AKK TV stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
  8. AKK TV leistet für Mängel der Dienstleistung oder eines Werks zunächst nach seiner Wahl Nachbesserung oder Neuherstellung.
  9. Sofern die AKK TV die Erfüllung der Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie der AKK TV nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß dieser AGB statt der Leistung verlangen.
  10. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner kein Rücktrittsrecht zu.
  11. Mängel eines Werkes sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung – bei verdeckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Entdeckung – schriftlich zu rügen. Eine schriftliche Rüge muss auch den bezeichneten Fehler enthalten.
  12. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Anleitung oder Beschreibung, ist die AKK TV lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung oder Beschreibung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung oder Beschreibung der ordnungsgemäßen Montage oder Nutzung des Werks entgegensteht.
  13. Stellt sich heraus, dass das von dem Vertragspartner zur Nachbesserung eingesandte Werk mangelfrei ist, kann die AKK TV dem Vertragspartner die Aufwendungen in Rechnung stellen, die zur Überprüfung der Mangelhaftigkeit des Werks entstanden sind.
  14. Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der Vertragspartner unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären. Hat eine Werkleistung mehrere, vom Vertragspartner voneinander unabhängig nutzbare Einzelwerke zum Gegenstand, so werden diese Einzelwerke grundsätzlich getrennt abgenommen. Werden in einem Werkvertrag Teilwerke definiert, so kann die AKK TV Teilwerke zur Abnahme bereitstellen. Bei späteren Abnahmen wird nur noch geprüft, ob die früher abgenommenen Teile auch mit den neuen Teilen korrekt zusammenwirken.
  15. Enthält der Vertrag die Erstellung eines Produktionskonzepts oder eines sonstigen Konzepts, insbesondere für die Ausprägung, Änderung oder Erweiterung der Leistung, so kann die AKK TV für das Konzept eine getrennte Abnahme verlangen.
  16. Der Vertragspartner hat innerhalb einer von AKK TV gesetzten Frist oder spätestens fünf Werktage nach Übergabe des Werks oder Anzeige der Fertigstellung das Arbeitsergebnis zu prüfen und durch den Ansprechpartner schriftlich entweder die Abnahme zu erklären oder die festgestellten Mängel mit genauer Beschreibung schriftlich mitzuteilen. Wenn er sich nicht in dieser Frist erklärt und die Leistung ohne Rüge nutzt, gilt die Leistung als abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei Live-Produktionen muss die Abnahme unverzüglich erklärt werden. Festgestellte Mängel müssen sofort gemeldet werden.

 

§ 11 Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen und Betriebsgeheimnissen von AKK TV zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur im Rahmen der Auftragserfüllung zu verwenden. Zu den Betriebsgeheimnissen von AKK TV gehören insbesondere die nach den vorliegenden Bedingungen erbrachten Leistungen und Preise.
  2. Der Vertragspartner darf vertragsrelevante Informationen Mitarbeitern und sonstigen Dritten nur zugänglich machen, soweit dies zur Ausübung der ihm eingeräumten Nutzungsbefugnis erforderlich ist; im Übrigen hält er alle Informationen geheim. Er wird alle Personen, denen er Zugang zu vertragsrelevanten Informationen gewährt, schriftlich über die Rechte von AKK TV an Vertragsleistungen und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung informieren und sie zur Einhaltung der Geheimhaltungspflicht schriftlich verpflichten.
  3. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Regeln des Datenschutzrechts zu beachten. Soweit die AKK TV Zugang zur Technik, Hard- und Software des Vertragspartners erhält (z.B. bei Produktionen), bezweckt dies keine geschäftsmäßige Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten durch die AKK TV Vielmehr geschieht ein Transfer personenbezogener Daten nur in Ausnahmefällen als Nebenfolge der vertragsgemäßen Leistungen von AKK TV. Sollte es im Einzelfall notwendig sein, werden die Parteien ihre gegenseiteigen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen in einem gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag festhalten.

 

§ 12 Nennungsverpflichtung

  1. Bei Medien-, insbesondere Film- oder Fernsehproduktionen, die unter maßgeblicher redaktioneller Beteiligung von AKK TV hergestellt werden, ist im Titelvorspann oder Nachspann die Herstellung von AKK TV anzugeben. Gleichzeitig ist das Firmenzeichen von AKK TV zu zeigen.
  2. AKK TV ist im Übrigen berechtigt, seinen Namen und sein Logo oder sonstige Erkennungsmerkmale und Codes in branchenüblicher Weise in die vertragsgegenständlichen Leistungen und Leistungsergebnisse einzubinden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, derartige Einbindungen sowie alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.
  3. AKK TV ist, auch über die Vertragslaufzeit hinaus, im branchenüblichen Umfang (z.B. in Newslettern auf Unternehmenswebsites, in Showreels etc.) berechtigt, den Vertragspartnerunter Verwendung seiner Logos und sonstigen Kennzeichen als Auftraggeber zu benennen und/oder die für den Vertragspartner erbrachten Leistungen und Leistungsergebnisse (inklusive dafür etwa vom Vertragspartner zur Verfügung gestellter Gegenstände, Personen, Dokumente und/oder Informationen, an denen der Vertragspartner der AKK TV hiermit entsprechende einfache Rechte einräumt) ganz oder teilweise im Rahmen der Referenznennung und Eigenwerbung zu nutzen.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schriftform, Schlussbestimmung

  1. Sofern es sich beim Vertragspartner um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Ludwigshafen am Rhein Gerichtsstand. AKK TV ist in diesem Fall auch berechtigt, den Vertragspartner nach unserer Wahl an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Vertragspartner über keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland verfügt, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung unbekannt ist
  2. Vertrag nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt auch für einen Vertragspartner, der seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft hat. Mit seiner Vertragsunterschrift stimmt der Vertragspartner dieser Gerichtsstands Klausel ausdrücklich zu. Dies gilt entsprechend für Vertragspartner, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz oder Aufenthaltsort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft haben.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen AKK TV und dem Vertragspartner ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestim­mungen oder Vereinbarungen nicht berührt; im Übrigen gelten in diesem Fall die gesetzlichen Regelungen.

 

AGB Rental

§ 1 Vermietung

  1. Die Mietzeit beginnt mit Auslieferung/Bereitstellung am Lager zum vereinbarten Termin und endet mit der Rückgabe an das Lager; jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Für Auslieferungen vor 13:00 Uhr und Rücklieferungen nach 11:00 Uhr wird der volle Tagessatz berechnet.
  2. Wird die Mietdauer ohne Einverständnis überschritten, wird je einen weiteren Tag, einschließlich Samstag, Sonn- und Feiertagen, zum vollen Tagessatz berechnet. Sollte durch die nicht vereinbarungsgemäße Rücklieferung Schäden entstehen, ist vom Mieter Schadensersatz zu leisten.
  3. Alle Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Mieters; Rücklieferungen müssen „frei Haus“ an unser Lager erfolgen. Das Transportrisiko trägt der Mieter.
  4. Der Mieter verpflichtet sich die Geräte nur von entsprechend fachlich qualifiziertem Personal transportieren und bedienen zu lassen.
  5. Die Übernahme der Geräte durch den Mieter oder seinen Bevollmächtigten gilt als Bestätigung des einwandfreien und zum vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand wenn ein Mangel nicht innerhalb von 24 Stunden schriftlich angezeigt wird. Mit der Rücknahme der Geräte bestätigt der Vermieter nicht, dass diese mangelfrei zurückgenommen wurden. Der Vermieter behält sich ausdrücklich vor, die Geräte eingehend zu prüfen.
  6. Der Mieter verpflichtet sich, über den Verwendungszweck genauestens und wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Sollten die Geräte außer Landes gebracht werden, ist vorher die schriftliche Genehmigung einzuholen. Bei Versand von Geräten ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung von Zollverfahren und übernimmt die entsprechenden Kosten und Risiken. Gefahrenerhöhung (z. B. durch Luftaufnahmen, Hochgebirgstouren, Fahrzeugaufnahmen, Unterwasseraufnahmen, Salzwasser- und Flugsandeinwirkungen) ist uns vorab anzumelden. Der entsprechende Einsatz bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung.
  7. Der Mieter hat die Geräte mittels einer Elektronikversicherung während der Leihdauer zu versichern.
  8. Bei Diebstahl, Einbruch-Diebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter.
  9. Bei Transporten außerhalb des Gebietes der europäischen Gemeinschaft hat der Mieter eine ergänzende Versicherung abzuschließen. Diese hat er uns vorzulegen.
  10. Der Einsatz von Geräten in Unruhegebieten, insbesondere Kriegs- und Katastrophengebieten sowie in radioaktiv verstrahlten Gebieten ist ausdrücklich untersagt. Bei Beschlagnahmung der entliehenen Geräte haftet der Mieter und leistet Schadensersatz für die Kosten, die durch den Verlust, den Ausfall und die Wiederbeschaffung entstehen; das gilt auch dann, wenn die Beschlagnahmung willkürlich ist und/oder nicht vom Mieter verschuldet wurde.
  11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Mietsache geht mit Übergabe, bei Versand mit der Ausliefen der Mietsache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Auslieferung der Versendung bestimmten Person über. Dies gilt auch für den Fall, dass wir den Transport selbst übernehmen.
  12. Der Mieter haftet für Schäden, die er oder einer seiner Erfüllungsgehilfen beim Gebrauch der Mietsache Dritten zufügt; dies gilt auch für den Fall der leichten Fahrlässigkeit und für Zufallsschäden, Der Mieter haftet auch für Schäden und Folgeschäden, für jedweden Besitzverlust. Alle Reparaturen, die durch unsachgemäße Behandlung und/oder überdurchschnittliche Abnutzung verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters. Verbrauchsmaterialien (z. B. Glühlampen, Batterien, etc.) werden um aktuellen Tagespreis berechnet. Eigenmächtige Reparaturen an unseren Geräten sind untersagt und machen den Kunden bei Zuwiderhandlungen schadenersatzpflichtig. Erforderliche Reparaturen werden ausschließlich durch den Vermieter veranlasst bzw. vorgenommen. Für Schäden und damit verbundene Folgen, die durch Geräte/Störungen und/oder Ausfall an ihnen sowie durch Erfüllungsgehilfen des Vermieters verursacht werden, besteht keine Haftung. Unsere Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren nach 12 Monaten.
  13. Mietminderungs- und Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind. Dem Mieter obliegt die Darlegungs- und Beweislast für Schadensgrund und -höhe.
  14. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für fremde Gegenstände, die nach Rückgabe von Geräten zurückgelassen werden. Der Mieter hat den Vermieter von allen Kosten und Ansprüchen freizustellen, die aus derartigen Verlusten und Schäden gegen den Vermieter geltend gemacht werden.
  15. Sollte das Gerät während des Verleihs beschädigt werden, verpflichtet sich der Mieter für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder der Wiederbeschaffung bei Totalschäden oder Verlust Ersatz in Höhe der vollen Mietgebühren zu zahlen. Samstage, Sonn- und Feiertage werden ebenfalls berechnet.

 

§ 2 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz der AKK TV-Übertragung GmbH.